Der 1. Februar 2014 ist für Bankkunden ein wesentliches Datum: An diesem Tag wird der europaweite Standard SEPA verpflichtend eingeführt. SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area. Das bedeutet, dass Zahlungsvorgänge zwischen den Banken vereinheitlicht werden, was letztendlich allen Kunden zugutekommen soll. Auch Lastschriften sind davon betroffen.
Zunächst muss zwischen der SEPA-Basislastschrift und der SEPA-Firmenlastschrift unterschieden werden. Während die SEPA-Basislastschrift auch von Privatkunden genutzt werden kann, ist dies für die SEPA-Firmenlastschrift ausgeschlossen.
Der Unterschied liegt vor allem im Erstattungsanspruch und der Dauer bis zum Einzug des jeweiligen Betrages. Für die SEPA-Basislastschrift besteht ein Erstattungsanspruch innerhalb von acht Wochen, und sie muss zwei bis fünf Tage vor der Belastung beim jeweiligen Institut vorliegen.
Bei der SEPA-Firmenlastschrift sieht dies anders aus: Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, die Vorlage bei der Bank hat spätestens einen Tag vor der Belastung zu erfolgen. Darüber hinaus muss der Gläubiger den Lastschrifteinzug in beiden Varianten 14 Tage mit seiner eigenen Gläubiger-Identifikationsnummer vorher ankündigen. Diese Frist kann zwischen Gläubiger und Zahler abweichend vereinbart und verkürzt werden.
Für beide Lastschriftvarianten können Bankgebühren erhoben werden. Ob dies auf Ihre Konten zutrifft, erfragen Sie am besten direkt bei Ihrer Bank.