Die Umsatzsteuer in Deutschland
Die Umsatzsteuer, oft auch unter dem Begriff der Mehrwertsteuer verwendet, ist eine so genannte Verbrauchssteuer oder Verbrauchsabgabe, die ein Endverbraucher dann zu leisten hat, wenn er Waren bezieht oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. So profitiert der Staat von jedem Umsatz, der in der deutschen Wirtschaft getätigt wird. Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt im Normalfall 19% des Wertes der Ware bzw. der Dienstleistung, für die Dienstleistungen von Gastwirten und Hoteliers wurde sie im Jahre 2010 auf 7 % reduziert.
Geschichtliche Vorreiter der Mehrwertsteuer
Diese Form der Steuer hatte ihre Wurzeln schon im Mittelalter. Bereits 1707 wurde sie in Sachsen als Generalkonsumoptionsakzise und 1863 in Bremen als allgemeine Umsatzsteuer erhoben. Der hohe Geldbedarf anlässlich des 1. Weltkrieges führte 1916 zur Stempelsteuer und 1918 zur Allphasen-Bruttoumsatzsteuer. Im Jahr 1968 erfolgte innerhalb der EG eine Harmonisierung der Umsatzbesteuerung, die zu dem bekannten System der Mehrwertbesteuerung führte, für das seit 2006 die Richtlinie 2006/112/EG richtungsweisend ist.
Zeitpunkt der Steuerzahlung
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, weil derjenige, der mit der Steuer belastet wird, nicht identisch mit demjenigen ist, der diese an das Finanzamt abzuführen hat. Diese Steuer ist dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Zusammenhang spielt der Zeitpunkt der Steuerzahlung eine große Rolle. Die Steuer wird auch als Soll-Steuer bezeichnet. Das bedeutet, dass die Steuer in dem Moment an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn sie entsteht, also die entsprechende Rechnung ausgestellt wird. Sie wird nicht erst dann fällig, wenn der Verbraucher den Rechnungsbetrag inklusive Umsatz- oder Mehrwertsteuer bezahlt. Bei von der Buchführungspflicht befreiten Unternehmern sowie bei Buchführungspflichtigen Betrieben bis zu einer Umsatzgrenze bis zu 500.000 Euro kann die Ist-Besteuerung beantragt werden. In dem Fall muss die Steuer erst dann weitergeleitet werden, wenn der Betrag des Kunden eingegangen ist.
Höhe des abzuführenden Betrags
Unternehmer müssen die in Rechnung gestellten Steuern in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung regelmäßig dem Finanzamt mitteilen und gleichzeitig auch abführen. Im Rahmen dieser Meldung werden aber auch die sogenannten Vorsteuern angegeben. Dabei handelt es sich um Umsatzsteuern, die der Unternehmer selber beim Erwerb von beispielsweise Rohstoffen, Material und Arbeitsmitteln aufwenden musste. Umsatzsteuer und Vorsteuer werden in der Voranmeldung verrechnet und lediglich die Differenz an das Finanzamt überwiesen.
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: November 2013
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