Die Erbschaftsteuer regelt die Besteuerung von Vermögensübertragungen nach dem Tode oder Schenkungen unter Lebenden. Letztere sind durch die Schenkungsteuer gekennzeichnet, die eng mit der Erbschaftsteuer verknüpft ist. Sowohl die Erbschaft- als auch die Schenkungsteuer sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) verankert. Seit 1906 ist die Erbschaftsteuer in Deutschland gesetzlich festgelegt. Eine Beurteilung des Vermögens erfolgt anhand des Bewertungsgesetzes (BewG). Aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Neuregelung der Bewertungsgrundlagen im Bewertungsgesetz trat am 01.01.2009 eine Erbschaftsteuerreform in Kraft.
Bei der Steuerpflicht wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Pflicht unterschieden. Wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber seinen Wohnsitz im Inland hat, besteht unbeschränkte Steuerpflicht, bei der das gesamte Vermögen (inklusive der Anteile im Ausland) bemessen wird. Die beschränkte Steuerpflicht, die nur die inländischen Anteile des Vermögens berücksichtigt, bezieht sich auf Erblasser, Erben oder Schenker mit ausländischem Wohnsitz.
Ein zentraler Punkt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist die Steuerklasse, die sich am persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker orientiert. Hierbei werden drei Steuerklassen definiert: Zur Steuerklasse I zählen Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie Eltern, Großeltern, Urgroßeltern bei Erwerb in Todesfällen. Die Steuerklasse II umfasst Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, die nicht zur ersten Klasse gehören, Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehegatten. Alle restlichen Personen wie Freunde oder Lebensgefährten sind der Steuerklasse III zugehörend.
Das Erbschaftsteuergesetz enthält zusätzlich Regelungen über Steuerbefreiungen. Diese können in Form von sachlichen Befreiungen oder persönlichen Freibeträgen zum Tragen kommen. Die Freibeträge sind ebenfalls vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser abhängig. Darüber hinaus stehen Ehegatten und Kindern bestimmte Versorgungsfreibeträge zu. Die höchsten Freibeträge werden Erben aus der Steuerklasse I zugesprochen: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 100.000 Euro für andere Personen aus der ersten Steuerklasse. Zugehörige der Steuerklassen II und III haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die persönlichen Freibeträge von beschränkt Steuerpflichtigen liegen bei 2000 Euro (Rechtsstand jeweils: 30.06.2013).
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Rechtsstand: Juni 2013
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