Bitcoin – Begriffsbestimmung und Funktionsweise
Der Begriff Bitcoin steht zum einen für die virtuelle Währungseinheit und zum anderen versteht man darunter auch die öffentliche Blockchain, in der die Transaktionen und Guthaben verwaltet werden. Im Falle von Bitcoin ist die Blockchain eine dezentrale Datenbank mit einem aus dem Netzwerk resultierendem Übereinstimmungsmechanismus (Konsens). Transaktionen in Bitcoin können der Steuer, also beispielsweise der Einkommensteuer, unterliegen.
Besteuerung von Kryptowährungen bei Privatpersonen – Bitcoin und Einkommensteuer
Bitcoin und Einkommensteuer: § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz definiert die Einkommensteuerpflicht für Veräußerungsgeschäfte bei denen andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Im privaten Bereich ist daher eine mögliche Steuerpflicht im Wesentlichen bei der Veräußerung der virtuellen Währungseinheiten (im Folgenden auch: Coin) zu prüfen. Eine Veräußerung kann durch Eintauschen von Bitcoin in Euro, Dollar oder anderen Fiatwährungen entstehen. Aber nicht nur dort. Auch beim Tausch oder beim Einsatz als Zahlungsmittel, also wenn der Bitcoin-Inhaber mit seinen Bitcoin Waren oder Dienstleistungen kauft, ist ein Veräußerungstatbestand gegeben.
Immer dann, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von mehr als ein Jahr vergangen ist kann das private Veräußerungsgeschäft einkommensteuerfrei sein.
Daher ist bei einer Veräußerung auch immer die Anschaffung bzw. deren Zeitpunkt zu prüfen und in steuerlicher Hinsicht einzuordnen. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn die Bitcoins nicht durch den Kauf auf einer Börse wie z.B. auf bitcoin.de erfolgte. Eine Möglichkeit zum Erhalt von Coins waren die Abspaltungen von Bitcoin Cash oder Bitcoin Gold. Anlässlich dieser Abspaltungen konnten bisherige Bitcoinbesitzer zusätzliche neue Coins von Bitcoin Cash oder Bitcoin Gold erhalten. Auch in diesen Fällen sind die Tatbestände eines steuerlichen Spekulationsgeschäftes zu prüfen.
Sofern bei allen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr ein Gesamtgewinn von 600,00 € (Freigrenze) nicht überschritten wird, bleiben diese Gewinne steuerfrei. Übersteigen die Gewinne die Freigrenze müssen diese in vollem Umfang mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Ermittlung des Gewinns oder Verlustes bei privaten Veräußerungsgeschäften
Der Gewinn oder Verlust eines privaten Veräußerungsgeschäftes ermittelt sich aus dem Unterschied zwischen Verkaufspreis auf der einen Seite und den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zuzüglich Werbungskosten auf der anderen Seite. Der Kurs der Kryptowährungen hat in der Vergangenheit großen Schwankungen unterlegen. Daher stellt sich bei mehrfachem Erwerb immer die Frage, welche Bitcoins bzw. Coins im aktuellen Fall verkauft und verwendet wurden und welche Anschaffungskosten anzusetzen sind.
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