Wer Hunderte oder Tausende von Euro im Jahr für die medizinische Versorgung ausgibt, rechnet selten damit, dass diese außergewöhnliche Belastung bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Denn Krankheitskosten fallen erst dann ins Gewicht, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen übersteigen.
Eine Praxis, die durch Urteile der Finanzgerichte bestätigt wurde, nun aber durch den Bundesfinanzhof überprüft wird. Wer also in der letzten Steuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung angegeben hat, hofft zu Recht, dass eine Revision zur nachträglichen Anerkennung seiner Krankheitskosten und damit zu einer verminderten Berechnung der Einkommensteuer führt.
Doch selbst wenn der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung kippt: Eine automatische Neuberechnung der Einkommensteuer unter Einbeziehung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung kann nur erwarten, wer im aktuellen Steuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk vorfindet oder die Aufnahme desselben fristgerecht beantragt oder Einspruch eingelegt hat.
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