Die Bedeutung der Lohnsteuerklassen
Durch die Einstufung in verschiedene Lohnsteuerklassen soll im deutschen Steuersystem Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse beim Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmern genommen werden. Für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung sind die Lohnsteuerklassen grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Die Steuerklasse wird auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ebenso vermerkt wie eventuelle Freibeträge. Die entsprechend abzuführende Steuerlast kann der sogenannten Lohnsteuertabelle entnommen werden. Diese enthält zu jedem Einkommen und unter Berücksichtigung der zutreffenden Steuerklasse die jeweilige Höhe der Lohnsteuer. Für die Bestimmung der Lohnsteuerklasse gibt es unter anderem die im Folgenden beschriebenen Bestimmungen. Ändert sich etwas in den Lebensverhältnissen, wodurch ein Wechsel der Klasse notwendig und/oder sinnvoll wird, ist dies unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen, was auch für weitere Freibeträge bei beispielsweise neugeborenen Kindern der Fall ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die korrekten Lohnsteuermerkmale beim Finanzamt abrufen.
Die Steuerklasse 1 gilt für die ausgeübte Haupttätigkeit von alleine in einem Haushalt lebenden Arbeitern und Angestellten. Dazu gehören alle alleinstehenden, dauerhaft von ihrem Partner getrennt lebenden oder auch geschiedenen Arbeitnehmer. Auf wen eine dieser Eigenschaften zutrifft, hat keine Wahl bei der Einstufung der Lohnsteuerklassen.
Das ändert sich, sobald ein Kind mit zu einem solchen Haushalt gehört. In diesem Fall gibt es einen Haushaltsfreibetrag für das Kind und die oben angesprochenen alleinstehenden, geschiedenen und getrennt lebenden Arbeitnehmer werden automatisch in die Lohnsteuerklasse 2 eingestuft.
Nachdem diese ersten beiden Klassen die alleinstehenden Personen betreffen, handelt es sich bei den Steuerklassen 3, 4 und 5 um Einstufungen für verheiratete Arbeitnehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner wählen, ob sie beide in die Klasse 4 eingestuft werden oder eine Aufteilung in die Klasse 3 und die Lohnsteuerklasse 5 erfolgt. Die positive Wirkung einer solchen Wahlmöglichkeit liegt in eventuell entstehenden finanziellen Vorteilen. Da die steuerliche Belastung in der Klasse 3 geringer ist als in der Klasse 4, lohnt sich die Wahl der Aufteilung zwischen den Steuerklassen 3 und 5 dann, wenn einer der beiden Partner wesentlich mehr verdient als der andere. In diesem Fall würde der Besserverdienende die Steuerklasse 3 wählen und von geringeren monatlichen Abzügen sowie einem folglich höheren Nettoeinkommen profitieren. Steuerpflichtige mit Anspruch auf das Splittingverfahren können darüber hinaus auf das sogenannte Faktorverfahren wählen. In diesen Verfahren kann auf die unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten und Lebenspartner detaillierter eingegangen werden.
Die Steuerklasse 6 gilt ausschließlich für Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden, abgesehen von eventuell ausgeführten Minijobs. Da sämtliche Freibeträge der Steuerklasse der Haupttätigkeit zugeordnet werden, handelt es sich bei der Klasse 6 um die eindeutig ungünstigste Einstufung, die die höchste steuerliche Belastung zur Folge hat, natürlich nur auf das Einkommen dieser Nebentätigkeit bezogen.
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: November 2013
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